Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Definition und Abgrenzung der Dienstleistungen

  1. Mediation:

    Definition: Mediation ist ein strukturiertes Verfahren zur konstruktiven Beilegung von Konflikten, bei dem ein neutraler Dritter, der Mediator, die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien fördert und diese bei der eigenverantwortlichen Entwicklung von Lösungen unterstützt.
    Abgrenzung: Mediation konzentriert sich auf die Vermittlung in Konfliktsituationen, ohne dabei Partei zu ergreifen. Der Mediator hilft den Beteiligten dabei, selbstbestimmte und akzeptable Lösungen zu finden.

  2. Coaching:

    Definition: Coaching ist eine professionelle Begleitung von Einzelpersonen oder Gruppen mit dem Ziel, persönliche oder berufliche Ziele zu erreichen und das volle Potenzial zu entfalten.
    Abgrenzung: Coaching konzentriert sich auf die individuelle Entwicklung und Zielerreichung. Der Coach unterstützt dabei, Ressourcen zu aktivieren und persönliche oder berufliche Veränderungen zu bewältigen.

  3. Supervision:

    Definition: Supervision ist eine berufsbezogene Beratung und Reflexion, die dazu dient, die Qualität der beruflichen Arbeit zu sichern und weiterzuentwickeln. Sie kann in verschiedenen Kontexten stattfinden, wie beispielsweise in sozialen Berufen, im Gesundheitswesen oder in der Wirtschaft.
    Abgrenzung: Supervision fokussiert sich auf die berufliche Praxis und Entwicklung. Der Supervisor unterstützt Einzelpersonen oder Teams dabei, ihre beruflichen Herausforderungen zu verstehen und zu bewältigen.

Die Dienstleistung baut sich auf ein kommunikatives Konfliktlösungstool auf. Es kann keine Psychotherapie im Sinne einer Behandlung psychischer Leiden und Störungen ersetzen. Gleichfalls ersetzten unsere Dienstleistungen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.

§ 2 Gegenstand der Dienstleistung; Ort der Dienstleistung

  1. Die Dienstleistung besteht in der Strukturierung und Moderation des Verfahrens, der Erläuterung seiner Grundzüge sowie der Förderung der Kommunikation der Parteien. Die Dienstleistung kann in einer oder in mehreren Sitzungen nach Vereinbarung stattfinden. Einzelgespräche kommen nur nach Zustimmung aller Teilnehmer hierzu in Betracht.

  2. Eine Sitzung umfasst im Regelfall 120 - 360 Minuten. Die Anzahl der Sitzungen kann einvernehmlich im Prozess reduziert oder erhöht werden.

  3. Zunächst angedachte Anzahl an Sitzungen: Wird gemeinsam besprochen.

  4. Ort und zeitliche Festlegung der Sitzungen:
    Die Sitzungen findet in den Räumlichkeiten von Zitzmann – Mediation, in der Hohenhaslacher Str. 18 in 71665 Vaihingen/Enz zu folgenden Terminen - wird gemeinsam besprochen - statt.
    Die erste Sitzung findet am - wird gemeinsam besprochen - an folgendem Ort - wird gemeinsam besprochen - statt.
    Ort und Zeit der weiteren Sitzungen wird individuell mit Zustimmung aller Beteiligten in der jeweils vorhergehenden Sitzung vereinbart.

§ 3 Selbstverpflichtung des Mediators, Coaching und Moderator, nachfolgend  Kommunikationslotse genannt.

  1. Informiertheit: Der Kommunikationslotse legt auf Nachfrage die verwendeten Verfahren und Methoden offen und berichtet über seine Ausbildung und Erfahrung im Bereich der definierten Dienstleistung.

  2. Verschwiegenheit: Der Kommunikationslotse wahrt striktes Stillschweigen über persönliche, intime oder vertrauliche Details der Klienten aus den Sitzungen oder sonstigen Gesprächen im Rahmen des Verfahrens.

  3. Allparteilichkeit: Der Kommunikationslotse wahrt in seiner Arbeit die Interessen aller Klienten. Er unterstützt alle Klienten in fairer und empathischer Weise und im angemessenen Maß.

  4. Ethik: Der Kommunikationslotse ist der Ethik folgender Verbände verpflichtet: Bundesverband zertifizierter Mediator*innen e.V. (BZM). 

§ 4 Mitwirkungspflichten der Parteien

  1. Der Klient ist vor, während und nach dem gesamten Prozess für seine Präsenz und geistige Verfassung selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer kann zu jedem Zeitpunkt um Pausen oder Unterbrechung bitten.

  2. Der Klient beteiligt sich aktiv und engagiert am Prozess und nimmt alle vereinbarten Termine nach Möglichkeit wahr. Sofern der Klient verhindert ist, sagt er die Termine wenigstens zwei Tage im Voraus ab, um eine Verschiebung zu ermöglichen. Versäumt er dies, wird eine Verschiebensgebühr in Höhe seines Anteils am Tagessatz, mindestens 150,00 € fällig.

§ 5 Ende der Dienstleistung und Abschlussvereinbarung

  1. Die Dienstleistung endet durch allseitige Unterzeichnung eine einvernehmliche Abschlussvereinbarung oder durch den Abbruch eines der Klienten oder dem Kommunikationslotse.

  2. Der Kommunikationslotse wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien eine Abschlussvereinbarung treffen, die
    a. Von Seiten aller Klienten in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ggf. mit Zuziehung externer Beratung erfolgt und
    b.Inhaltlich von allen Klienten verstanden wird.

  3. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung durch den Kommunikationslotsen schriftlich dokumentiert werden.

§ 6 Honorar

  1. Der Kommunikationslotse kann ein Honorar für seine Tätigkeit beanspruchen. Seine vertragliche Leistung besteht in der Schaffung des Rahmens zu einer Konfliktbearbeitung durch seine Anwesenheit und moderierendes Einwirken und regt die Kommunikation unter den Teilnehmern an. Der Kommunikationslotse schuldet keinen bestimmten Erfolg.

  2. Schuldner sind gemäß der geschlossenen Vereinbarung entweder:
    a. die Medianden zu gleichen Teilen, oder
    b. der Aufraggeber

  3. Die Vergütung (Stunden – oder Tagessatz) für die begonnene Sitzung / den begonnenen Tag wird auch geschuldet,
    a. wenn die Mediation für einen oder beide Medianden als erfolglos bewertet wird;
    b. Sofern die Mediation aus einem sachlichen Grund im Sinn des § 2 Abs. 5 S. 2 MedG vorzeitig abgebrochen wurde.
    c. Der Coachee die Sitzungen als erfolglos bewertet.

§ 7 Honorarhöhe; Fälligkeit und Rechnungsstellung

  1. Die Honorarzahlung wird fällig mit Erbringung der Leistung und anschließender Rechnungsstellung.

  2. Es gilt folgende Honorarvereinbarung:

    • Stundensatz: Das Honorar für eine mindestens 15 Minuten angefangene Zeitstunde beträgt - wird gemeinsam besprochen -

    • Tagessatz: Das Honorar für einen Tag beträgt pauschal - wird gemeinsam besprochen -.

    • Gesamthonorar: Das Honorar für den Gesamt-Prozeß beträgt - wird gemeinsam besprochen - und umfasst voraussichtlich - wird gemeinsam besprochen - Mediationstage.

    • Für die Abschlussvereinbarung wird - wird gemeinsam besprochen – (pauschal eine Stunde) veranschlagt

  3.  Vereinbarte Einzelgespräche und Beratungen außerhalb der Sitzung (E-Mail Anfragen oder Telefon), die inhaltlich Themen zum Auftrag betreffen, werden entsprechend des Zeitaufwandes für die Beantwortung / des Gesprächs mit einem Stundensatz von - wird gemeinsam besprochen - honoriert. Einfache Terminabsprachen und die Erstkontaktaufnahme bleiben kostenfrei.

  4. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. 19% USt. sofern der Dienstleister nicht von der USt befreit ist.

  5. Es fallen folgende Nebenkosten an:

    • Fahrtkosten: Erfolgen die Termine nicht in den Räumen des Kommunikationslotsen, so erhält der Kommunikationslotse als Fahrt-, - und Zeitkostenentschädigung bei Fahrten zum und vom Ort der Termine eine Kostenpauschale von - wird gemeinsam besprochen - €/km pro Sitzung.

    • Fahrzeit: Die Tatsächliche Fahrzeit gilt als Zeitkostenentschädigung zum vereinbarten Stundensatz, siehe §7 Abs.2, als vereinbart.

    • Hotelkosten oder sonstige Spesen. Ist eine Hotelübernachtung erforderlich, erfolgt die Berechnung für die An- und Abreise entsprechend der tatsächlichen Fahrzeit.

    • Für die Vorbereitung und Nachbereitung jeder Sitzung ist eine Zeit von 60 Minuten vorgesehen, und die entsprechenden Kosten werden gemäß dem Stundenverrechnungssatz anteilig abgerechnet.

  6. Das Honorar sowie die Nebenkosten schulden die Klienten zu gleichen Teilen, falls nicht eine Kostenübernahme durch einen Dritten (Auftraggeber) schriftlich vereinbart ist. Die Rechnung oder Teilrechnungen kann die Zitzmann-Mediation nach jeder Sitzung, nach mehreren Sitzungen oder nach dem Gesamtprozess an die Klienten bzw. an den Auftraggeber stellen. Der Klient bzw. der Auftraggeber begleicht die Rechnung(en) mit einer Zahlungsfrist von je 10 Tagen.

§ 8 Haftungsbegrenzung

  1. Zitzmann-Mediation haftet nur für Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  2. Die Höhe der Haftung ist bei Vertragsverletzungen oder sonstiger grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die zu Vermögensschaden führen, auf das vereinbarte Honorar des gesamten Prozesses begrenzt. Ist kein genauer Betrag festgelegt wird das Gesamthonorar und damit die entsprechende Deckelung mit 3.000,00 € veranschlagt.

§ 9 Vertragsdauer

Die Vereinbarung kann jederzeit einseitig durch einen der Klienten gekündigt werden, ohne dass die Angabe eines sachlichen Grundes notwendig ist. Die Klienten schulden das Honorar für alle bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen. Dies gilt auch für verauslagte Kosten sofern diese nicht storniert werden können.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, werden nur in schriftlicher Form mit Zustimmung aller Unterzeichner wirksam.

  2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit alle Klienten Unternehmer sind, gilt als Gerichtsstand das für den Bürositz von Zitzmann-Mediation zuständige Gericht.